Rechte aus dem Gastaufnahmevertrag

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Appartement oder Ferienhaus, ggf. die Pferdeboxen bestellt und           zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf           welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. a)

     Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder                                          betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.

     b)

     Die ersparten Aufwendungen betragen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei Übernachtungen und der                                  Pferdepension 20 % des Übernachtungspreises. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten                                Aufwendungen höher sind oder dem Gastwirt durch die Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen überhaupt           kein Schaden entstanden ist.

4. a)

      Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Wohnungen, Häuser und Pferdeboxen           nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

      b)

      Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4.) errechneten             Betrag zu bezahlen.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.